am 01.01.2024 ist das eRezept verpflichtend eingeführt worden. Es gilt:
- nur bei Kassenpatienten (bisher rosa Rezept)
- NUR für „klassische“ Medikamente mit einer sog. PZN
- NICHT möglich für: Privatrezepte, Hilfsmittelrezepte, Betäubungsmittelrezepte, Rezepturen, Verbandsmaterialien….
- die Ausstellung und der elektronische Versand kann nur erfolgen, wenn im aktuellen Quartal zuvor die Versichertenkarte eingelesen wurde!
Rezept-Bestellformular
Bitte geben Sie uns 48 Stunden werktägliche Bearbeitungszeit und
beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zu Online-Bestellungen!
Liebe Patientinnen, liebe Patienten,
immer wenn Sie um ein neues Rezept bitten, ist dies ein komplexer Vorgang. Was wir Hausärzt:innen alles bedenken müssen, wenn wir ein Rezept ausstellen, ist hier einmal aufgelistet:
- Liegt die Krankenkassenkarte in diesem Quartal schon vor?
- Gibt es die Möglichkeit, jetzt ohne Medikament zu behandeln?
- Ist es das richtige Medikament für diese Krankheit?
- Ist die gewünschte Wirkung eingetreten?
- Soll die Dosierung so beibehalten werden?
- Gab es Nebenwirkungen? Allergien?
- Soll das Mittel überhaupt weiter genommen werden?
- Stimmt es mit dem Medikamentenplan überein?
- Ist es plausibel, dass die Tabletten verbraucht sind?
- Besteht Suchtgefahr bei zu häufiger Einnahme?
- Verträgt sich das Medikament mit anderen, eventuell von Fachärzten verordneten Medikamenten?
- Sind Laborkontrollen während der Medikamenteneinnahme notwendig?
- Ist die Verordnung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und übersteigt nicht das Maß des Notwendigen? (Siehe § 2 und § 31 des Fünften Sozialgesetzbuches.)
- Gibt es die Substanz jetzt „frei verkäuflich“? (Siehe § 34 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung von rezeptfreien Medikamenten für Erwachsene.)
- Handelt es sich um eine „geringfügige Gesundheitsstörung“? (Siehe § 34 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung bei „geringfügigen Gesundheitsstörungen“.)
- Oder ist es dennoch verordnungsfähig aufgrund der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses?
- Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen des § 84 Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches (Belohnung oder Bestrafung von Ärzten, je nachdem, wie günstig sie verordnen).
- Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen von Vorsorgeprogrammen wie Diabetes nach § 137 f Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches.
- Berücksichtigung von Regressen (der Arzt muss selbst zahlen, was er zu viel oder falsch verordnet) nach § 84 des Fünften Sozialgesetzbuches.
- Vermeiden von Medikamenten sogenannter Me-too-Listen (Medikamente ohne nachgewiesenen zusätzlichen Nutzen).
- Berücksichtigung von Rabattverträgen nach § 130 des Fünften Sozialgesetzbuches (die Pharmakonzerne bieten ihre Medikamente billiger an, wenn dafür alle Patienten einer bestimmten Krankenkasse das Medikament dieses Konzerns in der Apotheke erhalten).
- Berücksichtigung der Regelung für Zuzahlungsbefreiungen (für besonders preiswerte Medikamente müssen auch nicht befreite Patienten nichts in der Apotheke zuzahlen) gemäß §§ 61, 62 und 125 des Fünften Sozialgesetzbuches.
Alles nicht ganz einfach. Haben Sie bitte Verständnis, dass wir Ihren Rezeptwunsch nicht „mal eben“ prüfen können. Geben Sie Ihrer Hausarzt Zeit, dies verantwortungsvoll zu tun. Rezepte unmittelbar nach einem Gespräch mit Ihrem Arzt werden natürlich sofort signiert und können unmittelbar danach eingelöst werden.
eRezepte (Kassenrezepte) können erst dann von uns vorbereitet und versandt werden, wenn die Versichertenkarte wenigstens einmal im aktuellen Quartal bei uns eingelesen wurde!
